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Art. 17

732.1KEGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Die Baubewilligung legt fest:
    1. den Bewilligungsinhaber;
    2. den Standort;
    3. die geplante Reaktorleistung oder Kapazität der Anlage;
    4. die wesentlichen Elemente der technischen Verwirklichung;
    5. die Grundzüge des Notfallschutzes;
    6. diejenigen Bauten und Anlageteile, die erst nach Freigabe durch die Aufsichtsbehörden ausgeführt beziehungsweise eingebaut werden dürfen.
  2. Das Departement setzt eine Frist für den Beginn der Bauarbeiten fest. In begründeten Fällen kann es diese erstrecken.

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