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Art. 5a

730.05GebV-EnFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

Für Verfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das BFE entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Gebühren in Rechnung stellen.

1 commentary

N1.Verrechnung und Rückerstattung von Akontozahlungen

Bereits geleistete Akontozahlungen werden in der Schlussabrechnung berücksichtigt. Übersteigen die geleisteten Vorauszahlungen die nach Eintritt der Rechtskraft tatsächlich geschuldete Gebühr, erfolgt eine Rückerstattung bzw. Verrechnung des überschüssigen Betrags.

Arbeitsstunden zu je Fr. 145.--, woraus sich eine Gesamtsumme von Fr. 6'398.75 ergebe. Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 GebV-En erscheine es angemessen, die Gebührenerhebung auf das Ausmass des Unterliegens herabzusetzen. Die Beschwerdeführerin unterliege zu rund 60 %, womit ihr eine Gebühr von Fr. 3'839.25 aufzuerlegen sei. Gestützt auf Art. 5a GebV-En seien mit den Jahresrechnungen 2020 und 2021 bereits Akontozahlungen für das Verfahren von der Beschwerdeführerin erhoben worden (2020: Fr. 4'247.50 [3h x Fr. 135.-- + 26.5h x Fr. 145.--]; 2021: Fr. 1'341.25 [9.25h x Fr. 145.--]). Das BFE werde der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich bereits bezahlter Akontozahlungen jenen Betrag zurückerstatten, welcher Fr. 3'839.25 übersteige.

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