730.05GebV-EnFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original
Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:
Bewilligungen;
Anerkennungen von Prüfstellen;
Verfügungen von Massnahmen im Zusammenhang mit der nachträglichen Kontrolle von Anlagen und Geräten.
Das BFE und die Vollzugsstelle können Gebühren erheben für Auskünfte nach Artikel 99 Absatz 1 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 20171, die umfangreiche Abklärungen erfordern.