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Art. 14

725.116.21MinVVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Zur wirksamen Ausübung der Oberaufsicht kontrolliert das Finanzinspektorat des ASTRA im Sinne von Artikel 54 NSG durch Einsicht in die Unterlagen der Kantone und durch Baustellenbesuche die gesamte Tätigkeit der Kantone.
  2. Für die Berechnung des Bundesanteils an den Kosten der Nationalstrassen werden nur Aufwendungen angerechnet, die im Rahmen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel gerechtfertigt sind und den Vorschriften des NSG und seiner Ausführungserlasse entsprechen.
  3. Die Ablehnung geltend gemachter Aufwendungen wird den Kantonen durch Verfügung des ASTRA eröffnet.

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