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Art. 61b

725.11NSGFederal Act21 de jun. de 1960Fonte original
  1. Das Bundesamt kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
    1. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
    2. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
    3. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
  2. Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
  3. Die erzielten Erträge werden dem Fonds zur Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs zugewiesen.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662;BBl 2020 349).

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