Voltar à lei

Art. 50

725.11NSGFederal Act21 de jun. de 1960Fonte original

Die Bewirtschaftung der Nebenanlagen untersteht insbesondere den Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei. Soweit die Bedürfnisse des Verkehrs oder allgemeine Interessen es erfordern, kann das Departement abweichende Vorschriften aufstellen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.