Voltar à lei

Art. 48

725.11NSGFederal Act21 de jun. de 1960Fonte original

Der Bundesrat bestimmt die Grundsätze für die Anrechnung der Kosten von Anpassungsarbeiten an bestehenden militärischen Verteidigungsanlagen, welche durch die Erstellung von Nationalstrassen bedingt sind.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.