Voltar à lei

Art. 43

725.11NSGFederal Act21 de jun. de 1960Fonte original

Die Nationalstrassen dürfen dem Verkehr erst übergeben werden, wenn der Stand der Bauarbeiten und die getroffenen Sicherheitsvorkehren einen gefahrlosen Verkehr gestatten und wenn die wirtschaftliche Nutzung des umliegenden Grundeigentums sichergestellt ist.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.