Voltar à lei

Art. 3

725.11NSGFederal Act21 de jun. de 1960Fonte original

Nationalstrassen zweiter Klasse sind die übrigen, ausschliesslich dem Verkehr der Motorfahrzeuge offenen Nationalstrassen, die nur an besonderen Anschlussstellen zugänglich sind. Sie werden in der Regel nicht höhengleich gekreuzt.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.