Voltar à lei

Art. 11a

725.11NSGFederal Act21 de jun. de 1960Fonte original
  1. Die Nationalstrassen werden im Rahmen eines strategischen Entwicklungsprogramms schrittweise ausgebaut. Der Bundesrat berücksichtigt dabei insbesondere die Module 1–41des Programms für die Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz.
  2. Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht zum Stand des Ausbaus, zu notwendigen Anpassungen des strategischen Entwicklungsprogramms und zum nächsten geplanten Ausbauschritt vor.

Footnotes

  1. BBl 2014 2443

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.