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Art. 65

721.80WRGFederal Act1 de jan. de 1918Fonte original

Die Konzession kann durch die Verleihungsbehörde als verwirkt erklärt werden:

  1. wenn der Konzessionär die ihm durch die Konzession auferlegten Fristen, namentlich für den Finanzausweis, den Bau und die Eröffnung des Betriebes, versäumt, es sei denn, dass nach den Umständen eine Verlängerung billigerweise nicht verweigert werden könnte;
  2. wenn der Konzessionär den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
  3. wenn der Konzessionär wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.

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