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Art. 63

721.80WRGFederal Act1 de jan. de 1918Fonte original
  1. Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann sich bei der Erteilung der Konzession das Recht zum Rückkauf vorbehalten.
  2. Der Rückkauf darf erst nach Ablauf des zweiten Drittels der Konzessionsdauer erfolgen; er ist mindestens fünf Jahre zum voraus anzukündigen.
  3. Sofern die Konzession und das darin vorbehaltene kantonale Recht nichts anderes bestimmen, gehen die Anlagen nach Artikel 67 Absatz 1 beim Rückkauf gegen volle Entschädigung auf das verfügungsberechtigte Gemeinwesen über.
  4. Artikel 67 Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar.

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