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Art. 48

721.80WRGFederal Act1 de jan. de 1918Fonte original
  1. Die Verleihungsbehörde setzt nach Massgabe des kantonalen Rechtes die Leistungen und Bedingungen fest, gegen die dem Konzessionär das Nutzungsrecht erteilt wird, wie Gebühren, Wasserzins, Abgabe von Wasser oder elektrischer Energie, Konzessionsdauer, Bestimmungen über Strompreise, Beteiligung des Gemeinwesens am Gewinn, Heimfall der Konzession und Rückkauf.1
  2. Diese Leistungen in ihrer Gesamtheit dürfen die Ausnutzung der Wasserkräfte nicht wesentlich erschweren.
  3. Werden dem Bewerber Leistungen zugemutet, welche die Ausnutzung der Wasserkräfte wesentlich erschweren, so kann das Departement nach Anhörung des Kantons die Leistungen bestimmen, die dem Bewerber über den Wasserzins und die Gebühren hinaus höchstens auferlegt werden dürfen. Es kann für den Fall, dass sich die Umstände zugunsten des Konzessionärs wesentlich verändern, die Erhöhung der Leistungen vorbehalten.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991;BBl 1995 IV 991).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991;BBl 1995 IV 991).

3 commentaries

N1.Konzession: Bau-, Unterhalts- und Betriebspflichten

Die Konzession bringt regelmäßig Bau-, Unterhalts- und Betriebspflichten sowie zusätzliche bundesrechtliche Pflichten mit sich.

Zudem verstosse die angefochtene Verfügung gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen der Beschwerdeführerin keinerlei Sondervorteil bringen würden. Sondervorteile hätten – wenn überhaupt – einzig die Anstossenden. Eine Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin an der Planung und Umsetzung von Hochwasserschutzmassnahmen sei deshalb abzulehnen und der RRB sei aufzuheben. Die Beschwerdeführerin brachte damit zusammengefasst vor, dass, falls überhaupt ein Handlungsbedarf zur Verbesserung des Hochwasserschutzes bestehe, die entsprechenden Massnahmen nicht durch sie zu planen, umzusetzen und zu finanzieren wären. 4.2.1. Der Regierungsrat führt in seiner Vernehmlassung aus, dass sich nach Art. 43 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) vom 22. Dezember 1916 der Umfang des Nutzungsrechts nach dem Verleihungsakt, also nach der Konzession, bestimme. Die Pflichten der Konzessionärin würden dabei gemäss Art. 48 WRG von der Verleihungsbehörde, in casu also vom Kanton nach den kantonalen Vorgaben festgesetzt. Das WBauG regle im Titel 2 "Wasserbau, Bauten und Anlagen" unter anderem Fragen der Zuständigkeit und der Finanzierung. Unter dem Titel 3 regle das WBauG die "Nutzung der Gewässer" und konkret in § 29 WBauG die Konzession auf Nutzung der Wasserkraft. Nach den Regeln der systematischen Gesetzesauslegung sei deshalb zu schliessen, dass aufgrund der Normierung der Konzession unter einem separaten Titel insbesondere die Bestimmungen zur Zuständigkeit betreffend baulichen Hochwasserschutz (§ 13 Abs. 1 lit. c WBauG) und die Bestimmungen zur Finanzierung des baulichen Hochwasserschutzes in § 19 WBauG nicht zur Anwendung kämen. Vielmehr würden die Bestimmungen der Konzession vorgehen. Darüber hinaus statuiere auch § 13 Abs. 2 WBauG das Recht des Kantons, die Projektierung und Bauausführung [...] für den baulichen Hochwasserschutz Dritten zu übertragen. Als erstes Fazit könne festgehalten werden, dass die Übertragung von Planung und Umsetzung des baulichen Hochwasserschutzes auf Dritte mittels Konzession zulässig sei.

N2.Übertragung von Hochwasserschutz an Dritte

Die Konzession kann dem Kanton ermöglichen, Planung, Bauausführung sowie die Planung, Umsetzung und Finanzierung von Hochwasserschutzmaßnahmen Dritten zu übertragen.

Zudem verstosse die angefochtene Verfügung gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen der Beschwerdeführerin keinerlei Sondervorteil bringen würden. Sondervorteile hätten – wenn überhaupt – einzig die Anstossenden. Eine Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin an der Planung und Umsetzung von Hochwasserschutzmassnahmen sei deshalb abzulehnen und der RRB sei aufzuheben. Die Beschwerdeführerin brachte damit zusammengefasst vor, dass, falls überhaupt ein Handlungsbedarf zur Verbesserung des Hochwasserschutzes bestehe, die entsprechenden Massnahmen nicht durch sie zu planen, umzusetzen und zu finanzieren wären. 4.2.1. Der Regierungsrat führt in seiner Vernehmlassung aus, dass sich nach Art. 43 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) vom 22. Dezember 1916 der Umfang des Nutzungsrechts nach dem Verleihungsakt, also nach der Konzession, bestimme. Die Pflichten der Konzessionärin würden dabei gemäss Art. 48 WRG von der Verleihungsbehörde, in casu also vom Kanton nach den kantonalen Vorgaben festgesetzt. Das WBauG regle im Titel 2 "Wasserbau, Bauten und Anlagen" unter anderem Fragen der Zuständigkeit und der Finanzierung. Unter dem Titel 3 regle das WBauG die "Nutzung der Gewässer" und konkret in § 29 WBauG die Konzession auf Nutzung der Wasserkraft. Nach den Regeln der systematischen Gesetzesauslegung sei deshalb zu schliessen, dass aufgrund der Normierung der Konzession unter einem separaten Titel insbesondere die Bestimmungen zur Zuständigkeit betreffend baulichen Hochwasserschutz (§ 13 Abs. 1 lit. c WBauG) und die Bestimmungen zur Finanzierung des baulichen Hochwasserschutzes in § 19 WBauG nicht zur Anwendung kämen. Vielmehr würden die Bestimmungen der Konzession vorgehen. Darüber hinaus statuiere auch § 13 Abs. 2 WBauG das Recht des Kantons, die Projektierung und Bauausführung [...] für den baulichen Hochwasserschutz Dritten zu übertragen. Als erstes Fazit könne festgehalten werden, dass die Übertragung von Planung und Umsetzung des baulichen Hochwasserschutzes auf Dritte mittels Konzession zulässig sei.

N3.Wirtschaftliche Leistungspflichten von Konzessionären

Die wirtschaftlichen Leistungspflichten des Konzessionärs umfassen neben Zahlungen auch konkrete Infrastruktur- und Sicherheitsaufgaben (z.B. Strassenunterhalt).

Zudem verstosse die angefochtene Verfügung gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen der Beschwerdeführerin keinerlei Sondervorteil bringen würden. Sondervorteile hätten – wenn überhaupt – einzig die Anstossenden. Eine Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin an der Planung und Umsetzung von Hochwasserschutzmassnahmen sei deshalb abzulehnen und der RRB sei aufzuheben. Die Beschwerdeführerin brachte damit zusammengefasst vor, dass, falls überhaupt ein Handlungsbedarf zur Verbesserung des Hochwasserschutzes bestehe, die entsprechenden Massnahmen nicht durch sie zu planen, umzusetzen und zu finanzieren wären. 4.2.1. Der Regierungsrat führt in seiner Vernehmlassung aus, dass sich nach Art. 43 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) vom 22. Dezember 1916 der Umfang des Nutzungsrechts nach dem Verleihungsakt, also nach der Konzession, bestimme. Die Pflichten der Konzessionärin würden dabei gemäss Art. 48 WRG von der Verleihungsbehörde, in casu also vom Kanton nach den kantonalen Vorgaben festgesetzt. Das WBauG regle im Titel 2 "Wasserbau, Bauten und Anlagen" unter anderem Fragen der Zuständigkeit und der Finanzierung. Unter dem Titel 3 regle das WBauG die "Nutzung der Gewässer" und konkret in § 29 WBauG die Konzession auf Nutzung der Wasserkraft. Nach den Regeln der systematischen Gesetzesauslegung sei deshalb zu schliessen, dass aufgrund der Normierung der Konzession unter einem separaten Titel insbesondere die Bestimmungen zur Zuständigkeit betreffend baulichen Hochwasserschutz (§ 13 Abs. 1 lit. c WBauG) und die Bestimmungen zur Finanzierung des baulichen Hochwasserschutzes in § 19 WBauG nicht zur Anwendung kämen. Vielmehr würden die Bestimmungen der Konzession vorgehen. Darüber hinaus statuiere auch § 13 Abs. 2 WBauG das Recht des Kantons, die Projektierung und Bauausführung [...] für den baulichen Hochwasserschutz Dritten zu übertragen. Als erstes Fazit könne festgehalten werden, dass die Übertragung von Planung und Umsetzung des baulichen Hochwasserschutzes auf Dritte mittels Konzession zulässig sei.