Art. 9 ZWG, Bundesgesetz über Zweitwohnungen
702ZWG1 de jan. de 2016Ir para a lei →Texto original →
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Für Publikationspflichten besteht eine abweichende Sonderregelung; diese ist praktisch relevant insbesondere für Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20%.
“Zwar trifft es zu, dass die Planungszone als weiteren Zweck die Anpassung der kommunalen Vorschriften über den Erst- und Zweitwohnungsbau an das ZWG sowie der Prüfung von ergänzenden Bestimmungen nennt, insbesondere betreffend Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben (Art. 8 ZWG) und neuen Wohnungen in geschützten und ortsbildprägenden Bauten (Art. 9 ZWG). Dies spielt jedoch im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, da die Begrenzung des Zweitwohnungsbaus zwar unstreitig eine Bundesaufgabe darstellt, aber diesbezüglich eine Sonderregelung für die Publikationspflicht besteht (Art. 20 Abs. 1 ZWG; vgl. BGE 148 II 359 E. 5).”
Bei Prüfungen sind insbesondere auch Wohnungen in geschützten oder ortsbildprägenden Bauten sowie Wohnungen in strukturierten Beherbergungsbetrieben zu prüfen.
“Anpassung der kommunalen Vorschriften über den Erst- und Zweitwohnungsbau an das Bundesgesetz über Zweitwohnungen (ZWG [vom 20. März 2015; SR 702]) sowie Überprüfung von ergänzenden Bestimmungen, insbesondere auch betreffend Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben (Art. 8 ZWG) und neuen Wohnungen in geschützten und ortsbildprägenden Bauten (Art. 9 ZWG)."”
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