Art. 7 ZWG, Bundesgesetz über Zweitwohnungen
702ZWG1 de jan. de 2016Ir para a lei →Texto original →
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Eine Einliegerwohnung kann auch ohne strikte Unterordnung zur Erstwohnung touristisch bewirtschaftet werden, insbesondere wenn der Gastgeber aktiv ist und die Tätigkeit eine ortsansässige Erwerbsquelle darstellt; dies verletzt Art. 7 Abs. 2 ZWG nicht, sofern die Einliegerwohnung bewilligungsfähig ist.
“Dieser Auffassung ist beizupflichten, zumal auch der vom Gesetzgeber deklarierte Zweck von Art. 7 Abs. 2 lit. a ZWG in Widerspruch zum beschwerdeführerischen Verständnis der Norm stehen würde. Gemäss Botschaft sollen Einliegerwohnungen den ortsansässigen Personen ein Erwerbseinkommen ermöglichen, soweit sie sich selbst um die Gäste kümmern können (aktive Gastgeberrolle). Eine zwingende Unterordnung der Einliegerwohnung im Verhältnis zur Erstwohnung würde dieser Absicht weitgehend widersprechen. Wie bereits die Vorinstanz ausführt, müsste die Erstwohnung prinzipiell eine sehr grosse Grundfläche aufweisen, damit die als grundsätzlich zulässig erachteten vier Einliegerwohnungen noch eine untergeordnete Bedeutung einnehmen könnten. Schon nur deshalb könnte das Kriterium "untergeordnete Bedeutung" bloss in Bezug auf eine Einliegerwohnung im Verhältnis zur Erstwohnung zur Anwendung gelangen, nicht aber auf die Gesamtheit der Einliegerwohnungen. Zusätzlich verdeutlicht das vorliegende Bauvorhaben, dass bei einer zwingenden Unterordnung der Einliegerwohnungen Personen, die selber wenig Raum beanspruchen, benachteiligt wären.”
“Es ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz in zutreffender Weise von bewilligungsfähigen Einliegerwohnungen ausging. Eine Verletzung von Art. 7 Abs. 2 lit. a ZWG liegt nicht vor.”
Bei touristischer Nutzung ist maßgeblich, ob die Vermietung dauerhaft und marktüblich erfolgt; Gemeinden können im Rahmen der Bewilligung von Neubauten Kontrollverpflichtungen verlangen, etwa dass neue Bewohner sich als Hauptwohnsitz anmelden.
“Selon l'art. 75b Cst., les résidences secondaires constituent au maximum 20% du parc des logements et de la surface brute au sol habitable de chaque commune (al. 1); la loi oblige les communes à publier chaque année leur plan de quotas de résidences principales et l'état détaillé de son exécution (al. 2). L'art. 6 al. 1 LRS reprend la limitation constitutionnelle et prévoit également que, dans les communes dont la proportion de résidences secondaires, déterminée conformément à l’art. 5 est supérieure à 20 %, aucune nouvelle résidence secondaire ne peut être autorisée; si cette proportion est inférieure à 20 %, mais que l’octroi d’une autorisation de construire conduirait, dans une commune, au dépassement de cette limite de 20 %, l’autorisation ne peut pas être délivrée. L'art. 7 LRS a la teneur suivante: "1Dans les communes qui comptent une proportion de résidences secondaires supérieure à 20 %, de nouveaux logements ne peuvent être autorisés qu’à la condition d’être utilisés: a. comme résidence principale ou comme logement assimilé à une résidence principale au sens de l’art. 2, al. 3; ou b. comme logement affecté à l’hébergement touristique. 2 Un logement est réputé affecté à l’hébergement touristique uniquement s’il est mis de manière durable à la disposition d’hôtes pour des séjours de courte durée, aux conditions usuelles du marché et conformes à l’usage local; de plus, il doit remplir l’une des conditions suivantes: a. être situé dans le même bâtiment que celui où le propriétaire a son domicile principal; b. ne pas être équipé en fonction des besoins personnels du propriétaire et être mis sur le marché dans le cadre d’un établissement d’hébergement organisé. 3 L’autorité compétente pour les autorisations de construire assortit son autorisation d’une charge sous la forme d’une restriction d’utilisation au sens de l’al.”
“Cette tendance est confirmée par les travaux mis en œuvre par la municipalité pour agrandir l'école de la commune. Le tribunal ne voit ainsi pas de raison de s'écarter de l'appréciation de la municipalité selon laquelle il existe une demande suffisante pour ce type de bien et que l'intention de trouver preneur en résidence principale pour le bien à construire apparaît réaliste. Il y a également lieu de relever que l'art. 7 LRS n'exclut pas, sur une parcelle comprenant déjà une résidence secondaire, d'édifier un nouveau bâtiment en tant que résidence principale. Par ailleurs, la municipalité a pris l'engagement lors de l'audience du 20 mars 2024 qu'elle contrôlerait que les habitants qui s'installeront dans le nouveau bâtiment seront inscrits en résidence principale. Le risque d'abus manifeste évoqué par le recourant doit donc être écarté. En conséquence, il y a lieu d'admettre que la décision entreprise respecte la LRS. Ce grief est donc rejeté.”
Touristische Nutzung umfasst neben klassischen Einliegerwohnungen auch strukturierte Beherbergungsbetriebe, also auch Betriebe ohne persönliche Eigentümeranpassung.
“%. Dementsprechend dürfen dort grundsätzlich keine neuen Zweitwohnungen bewilligt werden (Art. 75b BV, Art. 6 Abs. 1 ZWG). Art. 6 Abs. 2 ZWG behält jedoch u.a. die Erstellung touristisch bewirtschafteter Wohnungen nach Artikel 7 Abs. 1lit. b ZWG vor. Nach der Legaldefinition in Art. 7 Abs. 2 ZWG gilt eine Wohnung als touristisch bewirtschaftet, wenn sie dauerhaft zur ausschliesslich kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen angeboten wird, und entweder im selben Haus liegt, in dem der Eigentümer seinen Hauptwohnsitz hat (Einliegerwohnung; lit. a), oder nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers oder der Eigentümerin zugeschnitten ist und im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs bewirtschaftet wird (lit. b).”
Die Praxis zur Zulässigkeit von Einliegerwohnungen ist nicht durch klare Grenzwerte und Verhältnisregeln zur Erstwohnung festgelegt; insb. fehlen verbindliche Regeln zur zulässigen Anzahl und zum Verhältnis zur Erstwohnung.
“Abschnitt, welcher neue Wohnungen mit Nutzungsbeschränkungen regelt (ARON PFAMMATTER in: Zweitwohnungsgesetz [ZWG] - unter Einbezug der Zweitwohnungsverordnung [ZWV], 2. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 7 ZWG). Aus der systematischen Ordnung ergeben sich ebenfalls keine genaueren Hinweise darauf, wie viele Einliegerwohnungen zulässig sind bzw. wie deren Verhältnis zur Erstwohnung ausgestaltet sein muss.”
Die zulässige Zahl von Einliegerwohnungen richtet sich nach der tatsächlichen Wahrnehmung der «aktiven Gastgeberrolle» durch Ortsansässige; mehr als vier Einliegerwohnungen kann in Einzelfällen zulässig sein, sofern diese Rolle tatsächlich erfüllt wird, während bei mehr als vier Wohnungen die Erfüllung dieser Rolle in der Regel bzw. in der Praxis kaum mehr möglich ist.
“um damit ein Erwerbseinkommen zu erzielen), ohne dabei die zusätzlichen Voraussetzungen gemäss den Buchstaben b und c erfüllen zu müssen. Ortsansässige sollten so eine aktive Gastgeberrolle einnehmen können. Allerdings ist dies nur möglich, wenn die Anzahl der Einliegerwohnungen zahlenmässig relativ gering bleibe; bei mehr als vier Einliegerwohnungen dürfte diese Voraussetzung kaum mehr erfüllbar sein. Im gleichen Sinne äussern sich auch die Erläuterungen des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE vom 26. Juni 2013 zum Entwurf des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (S. 6). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden lässt sich aus den Vernehmlassungen verschiedener Organisationen zum Entwurf des ZWG, welche eine Beschränkung auf eine oder zwei Einliegerwohnungen forderten, nichts zum konkreten Inhalt der Norm ableiten. In den Räten wurden sie nicht thematisiert und fanden dementsprechend auch keinen Niederschlag im Gesetzestext. Allgemein lässt sich den Beratungen im Parlament zu den Einliegerwohnungen nichts Konkretes entnehmen. Zwar war Art. 7 ZWG Gegenstand intensiver Diskussionen; diese drehten sich aber um Abs. 2 lit. c ZWG, der schliesslich im Rahmen eines Kompromisses zwischen dem Initiativkomitee und verschiedenen parlamentarischen Fraktionen gestrichen wurde (WOLF/NUSPLIGER, in: Zweitwohnungsgesetz [ZWG] - unter Einbezug der Zweitwohnungsverordnung [ZWV], 2. Aufl. 2021, N. 27 ff. zur Einleitung).”
“Das Schrifttum verweist ebenfalls auf die Botschaft zum ZWG und die "aktive Gastgeberrolle", die den ortsansässigen Personen darin zugedacht ist, damit eine Einliegerwohnung bewilligt werden könne (PFAMMATTER, a.a.O., N. 20 zu Art. 7 ZWG, JONAS ALIG, Das Zweitwohnungsgesetz, ZBl 117/2016 S. 236). Während PFAMMATTER weiter ausführt, weder im ZWG noch in der Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dezember 2015 (ZWV; SR 702.1) finde sich eine genaue Zahl an Einliegerwohnungen, weshalb seiner Ansicht nach je nach konkreter Situation (z.B. ausschliesslich in der professionellen Vermietung tätige Eigentümerschaft) und im Rahmen des Zweckes einer gewissen Nutzungsintensität auch mehr als vier Einliegerwohnungen möglich sein sollten, solange die aktive Gastgeberrolle wahrgenommen werden könne, erachtet ALIG die in der Botschaft genannte Anzahl hingegen als verbindliche Obergrenze. In welchem Sinne die Botschaft zu verstehen ist, muss hier nicht abschliessend beantwortet werden, da nur drei Einliegerwohnungen zur Debatte stehen, die so oder anders grundsätzlich bewilligt werden können. Davon wäre nur abzuweichen, wenn aufgrund spezieller Umstände die vorgesehene "aktive Gastgeberrolle" durch die Eigentümerschaft nicht erbracht werden könnte.”
Bei Überschreitung der zulässigen Erweiterungsgrenze (über +30%) kann die betroffene Wohnung als Erstwohnung deklariert werden; eine solche Deklaration ermöglicht gegebenenfalls die Bewilligung, sofern die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
“als touristisch bewirtschaftete Wohnung. Art. 11 ZWG bestimmt im Weiteren: Altrechtliche Wohnungen sind unter Vorbehalt bestehender oder künftiger Nutzungsbeschränkungen des kantonalen oder kommunalen Rechts in der Art der Wohnnutzung frei (Abs. 1). Solche Wohnungen dürfen, ohne dass Nutzungsbeschränkungen nach Art. 7 Abs. 1 ZWG auferlegt werden müssen, erneuert, umgebaut sowie abgebrochen und neu aufgebaut werden. Innerhalb der Bauzonen darf dabei die Hauptnutzfläche um maximal 30 Prozent der am 11. März 2012 vorbestehenden Hauptnutzfläche erweitert werden. In diesem Rahmen dürfen zusätzliche Wohnungen und Gebäude geschaffen werden (Abs. 2). Übersteigt die Erweiterung einer bestehenden Wohnung das Mass von Abs. 2 zweiter Satz, so ist sie zulässig, wenn die Wohnung als Erstwohnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit a ZWG deklariert wird und die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Baubewilligungsbehörde ordnet in der Baubewilligung eine entsprechende Nutzungsbeschränkung an und weist unmittelbar nach Rechtskraft der Baubewilligung das Grundbuchamt an, die Nutzungsbeschränkung zum betreffenden Grundstück im Grundbuch anzumerken (Abs. 3). Nach Art. 22a KRG wird die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften, welche die Erstellung, Änderung oder Nutzung von Wohnungen stärker einschränken als die Bundesgesetzgebung (ZWG), an die Gemeinden übertragen, soweit der Kanton nicht selbst legiferiert.”
Einliegerwohnungen müssen nicht zwingend flächenmässig kleiner oder von untergeordneter Bedeutung sein; für die Beurteilung ist primär die Zahl (insb. die Grenze von vier) und die aktive Gastgeberrolle relevant.
“Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden finden sich in den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte, wonach der Gesetzgeber zusätzlich eine untergeordnete Bedeutung der Einliegerwohnungen vorausgesetzt habe, weshalb das vorliegende Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig sei. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hält das Schrifttum oder die Literatur fest, dass der Gesetzgeber - wie gesehen - darauf verzichtete, Vorgaben für die Ausgestaltung oder die Grösse von Einliegerwohnungen vorzusehen. Man möge zwar aufgrund der ursprünglichen Begrifflichkeit der Einliegerwohnung davon ausgehen, dass diese im Vergleich zur Erstwohnung kleiner ausgestaltet sei. Dies sei allerdings je nach konkreter Lebenssituation der Eigentümerschaft der Erstwohnung sowie aufgrund der in der Botschaft vertretenen Definition keinesfalls zwingend (PFAMMATTER, a.a.O., N. 22 zu Art. 7 ZWG). Auch das ARE als zuständige Fachbehörde des Bundes führt in seiner Stellungnahme aus, Äusserungen dazu, dass Einliegerwohnungen flächenmässig in einem gewissen Verhältnis zur Erstwohnung stehen müssten, fehlten. Dass eine untergeordnete Bedeutung der Einliegerwohnungen gefordert würde, sei aus den Gesetzesmaterialien nicht erkennbar und es liessen sich auch sonst keine Anhaltspunkte finden, dass dies vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre. Somit sei das einzige quantitative Kriterium für Einliegerwohnungen die maximale Anzahl von vier Einliegerwohnungen und am angefochtenen Entscheid sei nichts auszusetzen.”
Bei Einliegerwohnungen ist die Verhältnisgrösse zur Erstwohnung (z.B. im Verhältnis Hauptgrundfläche vs. Hauptnutzfläche) praxisrelevant für die Beurteilung der Untergeordnetheit gegenüber der Erstwohnung.
“Sachverhalt: A. D.________ reichte am 27. November 2019 bei der Einwohnergemeinde Zermatt (nachfolgend: EG Zermatt) ein Baugesuch betreffend Neubau MFH, Bewilligung von Erstwohnung gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Zweitwohnungen vom 20. März 2015 (ZWG; SR 702) sowie drei Einliegerwohnungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a ZWG auf der Parzelle Nr. xxx Zermatt ein. Das Gesuch wurde im Amtsblatt Nr. yyy vom 6. Dezember 2019 öffentlich bekannt gemacht. Am 20. Dezember 2019 erhoben B.A.________ und A.A.________ sowie die C.________ AG Einsprache und rügten unter anderem, dass die Einliegerwohnungen des Bauvorhabens eine Hauptgrundfläche aufweisen würden, welche viereinhalb Mal grösser als die Hauptnutzfläche der Erstwohnung sei, womit den Einliegerwohnungen keine untergeordnete Bedeutung mehr zukomme und das Gesuch dementsprechend nicht bewilligungsfähig sei. Die Gemeinde wies die Einsprache mit Bauentscheid vom 16. April 2020 ab und bewilligte das Baugesuch. B. Gegen diesen Bauentscheid erhoben B.A.________ und A.A.________ sowie die C.________ AG Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis, welcher diese mit Entscheid vom 3. Dezember 2021 abwies. Dagegen erhoben B.A.________ und A.A.________ sowie die C.________ AG am 23. Januar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis.”
In Gemeinden mit hohem Zweitwohnungsanteil werden neu erstellte Wohnungen bereits in Planungs- oder Bauphase weiterverkauft oder vermietet.
“In der zeitlich nachgeschobenen - als Noveneingabe bezeichneten - Eingabe vom 22. April 2024 machte die Beschwerdeführerin - anknüpfend an den Vorwurf der Verletzung der Erst- und Zweitwohnungsgesetzgebung (siehe E. 4.8 hiervor) - noch geltend, dass überhaupt kein Bedarf am Gesamtprojekt bestehe und dasselbe letztlich auf eine Umgehung der Gesetzgebung hinauslaufe, mittels des Instituts der Sistierung gemäss Art. 14 ZWG. Laut Art. 14 Abs. 1 lit b ZWG sistiere die Baubewilligungsbehörde nämlich auf Gesuch der Eigentümer-/Bauherrschaft eine Nutzungsbeschränkung nach Art. 7 Abs. 1 ZWG während einer bestimmten Dauer, wenn die Eigentümer-/Bauherrschaft nachweise, die Wohnung öffentlich ausgeschrieben und erfolglos nach Personen gesucht zu haben, die die Wohnung gegen angemessenes Entgelt rechtmässig nutzen. Auch dieser Einwand erweist sich jedoch bei einer vertieften Analyse der massgebenden Fakten, Zahlen und Statistiken als unzutreffend. Wie aus der in diesem Zusammenhang überzeugenden und umfassenden Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2024 hervorgeht, verfügt die involvierte Fusionsgemeinde (mit vier lokal auseinanderliegenden Fraktionen) über ein sehr weitverzweigtes Territorium. Mit 344 km2 ist sie eine der flächenmässig grössten Gemeinden der Schweiz. Der Wohnungsmarkt ist (gerichtsnotorisch) in fast allen diesen Dörfern des (Unter-)Engadins ausgetrocknet. Neue Gebäude wie auch Neubauwohnungen werden erfahrungsgemäss bereits in der Planungsphase, spätestens jedoch in der Bauphase weiterverkauft oder (weiter- )vermietet. Laut Statistik vom 31. Dezember 2021 beträgt der Zweitwohnungsanteil 38 % bzw.”
Missbräuchliche oder umgehungsweise Erstwohnungsangaben werden nur bei offenkundiger Umgehungsabsicht bzw. fehlender ernsthafter Erstwohnungsabsicht sanktioniert; entscheidend ist die Prüfung der Ernsthaftigkeit der Wohnnutzung.
“Ist die Absicht bzw. Möglichkeit einer Erstwohnungsnutzung nicht realistisch, ist von einer Umgehung der gesetzlichen Regelung auszugehen. Um sanktioniert zu werden, muss der Missbrauch eines Rechts, wie sich für das Zivilrecht schon aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 ZGB ergibt, offensichtlich sein (BGE 144 II 49 E. 2.2; 142 II 206 E. 2.3; Urteile 1C_469/2023 vom 14. Oktober 2024 E. 3.3; 1C_310/2023 vom 30. Januar 2024 E. 5.2; 1C_302/2022 vom 3. Februar 2023 E. 4.1; so auch ARON PFAMMATTER, in: Wolf/Pfammatter [Hrsg.], Zweitwohnungsgesetz [ZWG] - unter Einbezug der Zweitwohnungsverordnung [ZWV], 2. Aufl. 2021, N. 8 ff. zu Art. 7 ZWG).”
Eine Einliegerwohnung im selben Haus mit Hauptwohnsitz der Eigentümerschaft kann als touristisch bewirtschaftet gelten; dies setzt eine dauerhafte, ausschliessliche Kurzzeitvermietung zu marktüblichen Bedingungen voraus.
“Soweit hier interessierend gilt gemäss Art. 7 Abs. 2 ZWG eine Wohnung als touristisch bewirtschaftet, wenn sie dauerhaft zur ausschliesslich kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen angeboten wird, und im selben Haus liegt, in dem die Eigentümerschaft ihren Hauptwohnsitz hat (Einliegerwohnung; lit. a).”
“%. Dementsprechend dürfen dort grundsätzlich keine neuen Zweitwohnungen bewilligt werden (Art. 75b BV, Art. 6 Abs. 1 ZWG). Art. 6 Abs. 2 ZWG behält jedoch u.a. die Erstellung touristisch bewirtschafteter Wohnungen nach Artikel 7 Abs. 1lit. b ZWG vor. Nach der Legaldefinition in Art. 7 Abs. 2 ZWG gilt eine Wohnung als touristisch bewirtschaftet, wenn sie dauerhaft zur ausschliesslich kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen angeboten wird, und entweder im selben Haus liegt, in dem der Eigentümer seinen Hauptwohnsitz hat (Einliegerwohnung; lit. a), oder nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers oder der Eigentümerin zugeschnitten ist und im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs bewirtschaftet wird (lit. b).”
Die Nutzungsbeschränkung kann dauerhafte Wertminderung des Grundstücks begründen und ist bei der amtlichen Bewertung zu berücksichtigen.
“bewilligt werden. Eine solche Nutzungsbeschränkung ist im Grundbuch anzumerken (Art. 7 Abs. 4 ZWG). Auf dem Grundstück Nr. 1________ ist eine Anmerkung "Erstwohnung" eingetragen. Laut Bauentscheid vom 11. März 2019 (für die Steuerrekurskommission einsehbar im Grundbuchdateninformationssystem GRUDIS), der als Beleg für die Anmerkung gilt, muss das Wohnhaus "ausschliesslich und dauernd durch Personen genutzt werden, die in der Gemeinde D.________ Wohnsitz haben" (Ziff. 4.2). Damit steht fest, dass die Liegenschaft der Rekurrenten auf unabsehbare Zeit an Personen, die nicht in D.________ wohnen, weder vermietet noch verkauft werden darf. Gemäss Art. 56 Abs. 4 StG sind die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Lasten zu berücksichtigen, soweit sie den Wert des Grundstücks beeinflussen. Diese Bestimmung ist vorliegend nicht direkt anwendbar, denn sie bezieht sich auf Grund- und Personaldienstbarkeiten (vgl. Bewertungsnormen, Ziff. 1.2). Allerdings leuchtet nicht ein, weshalb eine öffentlich-rechtlich begründete Einschränkung der freien Verfügungsmacht des betroffenen Grundeigentümers nicht auch im Rahmen der amtlichen Bewertung zu berücksichtigen wäre, sofern diese Einschränkung den Wert der Liegenschaft beeinflusst.”
Bei Festsetzung des amtlichen Werts ist aus Gründen der Gleichbehandlung ein Abzug für Erstwohnungen vorzusehen.
“hiervor umschriebene natürliche Vermutung wird damit nicht umgestossen. Anders als die Steuerverwaltung kommt die Steuerrekurskommission zum Schluss, dass es erforderlich ist, bei der Festsetzung des amtlichen Werts eine Anmerkung als Erstwohnung (und gegebenenfalls auch bei einer Anmerkung als touristisch bewirtschaftete Wohnung) gemäss Art. 7 Abs. 1 ZWG zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich aus Gründen der Gleichbehandlung, in solchen Fällen grundsätzlich einen Abzug vom systemmässig definierten amtlichen Wert vorzunehmen. Weil es nicht Aufgabe der Steuerrekurskommission ist, anhand eines Einzelfalls das Ausmass des individuellen Abzugs festzusetzen, ist der Einspracheentscheid vom 9. August 2023 aufzuheben und die Sache an die Steuerverwaltung zurückzuweisen, die über die hierfür erforderlichen statistischen Angaben (auch aus den übrigen vom Zweitwohnungsgesetz betroffenen Gemeinden) verfügt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, der als ergebnisoffen zu betrachten ist, gelten die Rekurrenten als obsiegend. Sie haben daher keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG). Weil die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht vertreten sind und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des geltenden Verfahrensrechts des Kantons Bern als Zwischenentscheide.”
Ortsansässige können beim Neubau einer Erstwohnung Einliegerwohnungen touristisch nutzen; in der Praxis ist dies bis zu einer begrenzten Anzahl (maximal wenige, nicht mehr als vier Einliegerwohnungen) als zulässig erachtet worden.
“Gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über die Zweitwohngen vom 19. Februar 2014 (BBl 2014 2287, 2303) sollen mit den touristisch bewirtschafteten Wohnungen "warme Betten" geschaffen werden. Art. 7 Abs. 2 lit. a ZWG ermögliche dabei, dass Ortsansässige beim Neubau einer Erstwohnung für die Eigennutzung im gleichen Gebäude auch eine touristisch bewirtschaftete Wohnung im Sinne einer Einliegerwohnung erstellen dürften (z.B. um damit ein Erwerbseinkommen zu erzielen), ohne dabei die zusätzlichen Voraussetzungen gemäss den Buchstaben b und c erfüllen zu müssen. Ortsansässige sollten so eine aktive Gastgeberrolle einnehmen können. Allerdings ist dies nur möglich, wenn die Anzahl der Einliegerwohnungen zahlenmässig relativ gering bleibe; bei mehr als vier Einliegerwohnungen dürfte diese Voraussetzung kaum mehr erfüllbar sein. Im gleichen Sinne äussern sich auch die Erläuterungen des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE vom 26. Juni 2013 zum Entwurf des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (S. 6). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden lässt sich aus den Vernehmlassungen verschiedener Organisationen zum Entwurf des ZWG, welche eine Beschränkung auf eine oder zwei Einliegerwohnungen forderten, nichts zum konkreten Inhalt der Norm ableiten.”
Es muss glaubhaft dargetan werden, dass im betreffenden Marktsegment eine echte Nachfrage nach Erstwohnungen besteht; bei offensichtlicher fehlender Nachfrage sind ernsthafte Zusicherungen, dass Erwerber Ganzjahresbewohner werden, erforderlich.
“Diesfalls muss glaubhaft gemacht werden, dass im betreffenden Marktsegment eine Nachfrage für Erstwohnungen besteht (BGE 145 II 99 E. 3.1; 144 II 49 E. 2.3). Ist die Nachfrage offensichtlich unzureichend, darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn ernsthafte und konkrete Zusicherungen für den Erwerb durch ganzjährige Bewohnerinnen und Bewohner vorliegen (BGE 145 II 99 E. 3.1; 144 II 49 E. 2.4). Ist die Absicht bzw. Möglichkeit einer Erstwohnungsnutzung nicht realistisch, ist von einer Umgehung der gesetzlichen Regelung auszugehen. Um sanktioniert zu werden, muss der Missbrauch eines Rechts, wie sich für das Zivilrecht schon aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 ZGB ergibt, offensichtlich sein (BGE 144 II 49 E. 2.2; 142 II 206 E. 2.3; Urteile 1C_302/2022 vom 3. Februar 2023 E. 4.1; 1C_242/2021 vom 19. August 2022 E. 4.1; 1C_285/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.1; so auch ARON PFAMMATTER, in: Wolf/Pfammatter [Hrsg.], Zweitwohnungsgesetz [ZWG] - unter Einbezug der Zweitwohnungsverordnung [ZWV], 2. Aufl. 2021, N. 8 ff. zu Art. 7 ZWG).”
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