Die Kantone passen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 ihre Richtpläne an die Anforderungen von Artikel 8d an.
Voraussetzung für eine Genehmigung von Richtplanänderungen gemäss den Artikeln 8c und 18bisist eine Richtplanänderung gemäss Artikel 8d , die vorgängig oder gleichzeitig vorgenommen werden kann.
Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 ist im betreffenden Kanton jedes weitere neue Gebäude ausserhalb der Bauzone bis zum Vorliegen der Genehmigung kompensationspflichtig.
Bereits bewilligte Gebäude können ohne Kompensation, während einer nicht verlängerbaren Frist von drei Jahren nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 weiterhin errichtet werden.
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