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Art. 65

680AlkGFederal Act1 de jan. de 1933Fonte original
  1. Die in diesem Gesetze vorgesehenen Abgaben werden mit ihrer Festsetzung vollstreckbar. Die Zahlungspflicht geht auf die Erben des Pflichtigen über, auch wenn die Abgabe noch nicht festgesetzt ist. Die Erben haften solidarisch für die Abgaben, jedoch nicht über den Betrag des Nachlasses hinaus. Ihnen stehen die nämlichen Beschwerden zu wie dem Erblasser.
  2. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 VStrR, mit Wirkung seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857;BBl 1971 I 993).

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