Voltar à lei

Art. 58a

680AlkGFederal Act1 de jan. de 1933Fonte original

Wer vom BAZG als Steuerpfand beschlagnahmte Spirituosen oder Ethanol, die in seinem Besitz belassen worden sind, vernichtet oder ohne Zustimmung der Behörde darüber verfügt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 30 000 Franken.

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