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Art. 57

680AlkGFederal Act1 de jan. de 1933Fonte original
  1. Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Kontrollvorschriften missachtet.
  2. Handelt der Täter nach Absatz 1 fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahndet werden, die mit Kostenauflage verbunden werden kann.
  3. Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
    1. den Vorschriften über die Beschränkung der Werbung zuwiderhandelt;
    2. im Kleinhandel die Handelsverbote des Artikels 41 missachtet.
  4. Handelt der Täter nach Absatz 3 fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
  5. Der Erlass von Strafbestimmungen wegen Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Artikels 41a Absätze 1 und 2 sowie die Verfolgung und die Beurteilung dieser Widerhandlungen und der im kantonalen Kleinhandel begangenen Verletzungen der Handelsverbote nach Artikel 41 sind Sache der Kantone.

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