Voltar à lei

Art. 17

680AlkGFederal Act1 de jan. de 1933Fonte original
  1. Das BAZG kann den im Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb des Hausbrenners nicht erforderlichen Kernobstbrand übernehmen. Dabei gelten die Artikel 10 und 11 sinngemäss.
  2. Wird solcher Kernobstbrand entgeltlich oder unentgeltlich an Drittpersonen abgegeben, so unterliegt er der Besteuerung nach den Artikeln 20–23.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.