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Art. 30a

661WPEGFederal Act1 de jan. de 1960Fonte original
  1. Die Kantone sehen die Möglichkeit elektronischer Verfahren vor. Dabei stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher.
  2. Sie sehen bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der Unterzeichnung die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung der Angaben durch den Ersatzpflichtigen vor.
  3. Sie sehen vor, dass die zuständige Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe dem Ersatzpflichtigen mit seinem Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt.

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