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Art. 66

642.211VStVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1967Fonte original
  1. Die Aufsicht des Bundes über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch die Kantone wird von der ESTV ausgeübt.
  2. Die ESTV sorgt für die gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften und erlässt die erforderlichen allgemeinen Weisungen an die kantonalen Behörden. Sie ist insbesondere befugt:
    1. die Verwendung bestimmter Formulare vorzuschreiben;
    2. bei den Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden in alle massgebenden Unterlagen Einsicht zu nehmen, im Einzelfalle Untersuchungsmassnahmen anzuordnen und selber von den Untersuchungsbefugnissen eines Verrechnungssteueramtes Gebrauch zu machen;
    3. am Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission teilzunehmen und Anträge zu stellen;
    4. ein Begehren um Revision eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu stellen.
  3. Die ESTV ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. II 46 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

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