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Die gemäss Artikel 6 Absatz 2 VStG steuerbaren Naturalgewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sind auf amtlichem Formular innert 90 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der ESTV zu melden. Dem Formular ist eine gültige Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners beizulegen.
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