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Art. 31

642.211VStVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1967Fonte original
  1. Der nach Artikel 10 Absatz 2 VStG steuerpflichtige Inländer hat sich, bevor mit der Ausgabe von Anteilen begonnen wird, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.1
  2. In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz der Fondsleitung und der Depotbank sowie, wenn sich Fondsleitung und Depotbank im Ausland befinden, des Inländers, der sich mit ihnen zur Ausgabe der Anteilscheine verbunden hat, und aller inländischen Zahlstellen (Art. 10 Abs. 2 VStG); der Name des Anlagefonds; das Datum, von dem an Anteile ausgegeben werden; das Rechnungsjahr und die Dauer des Anlagefonds.2 2bis. Mit der Anmeldung sind folgende Dokumente einzureichen: a. der Kollektivanlagevertrag des vertraglichen Anlagefonds; b. die Statuten und das Anlagereglement der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV); c. der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen; d. die Statuten und das Anlagereglement der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF).3
  3. Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an den Angaben und Dokumenten nach den Absätzen 2 und 2bis, insbesondere die Errichtung neuer Zahlstellen, sind unaufgefordert der ESTV zu melden.4
  4. Werden die Anteile von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegeben, so ist der Inländer verpflichtet, die Bücher der kollektiven Kapitalanlage samt den Belegen der ESTV auf Verlangen vorzulegen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

  2. Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

  3. Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

  4. Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

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