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Art. 24a

642.211VStVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1967Fonte original

Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen, wenn:

  1. die Steuer aufgrund von Artikel 4a Absatz 2 VStG geschuldet ist;
  2. die steuerpflichtige Gesellschaft oder Genossenschaft den Nachweis erbringt, dass die zurückgekauften Beteiligungsrechte aus dem Geschäftsvermögen des Verkäufers stammen;
  3. der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs im Inland unbeschränkt steuerpflichtig war; und
  4. der Verkauf vom Verkäufer ordnungsgemäss verbucht worden ist.

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