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Art. 2

642.211VStVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1967Fonte original
  1. Der Steuerpflichtige hat seine Bücher so einzurichten und zu führen, dass sich aus ihnen die für die Steuerpflicht und Steuerbemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen.
  2. Bedient sich der Steuerpflichtige für sein Rechnungswesen der automatischen oder elektronischen Datenverarbeitung, so wird diese Art der Buchführung für die Erhebung der Verrechnungssteuer nur zugelassen, wenn die vollständige und richtige Verarbeitung aller steuerlich wesentlichen Geschäftsvorfälle und Zahlen vom Urbeleg bis zur Jahresrechnung und Steuerabrechnung sichergestellt ist und wenn die zur Festsetzung der geschuldeten Steuer erforderlichen Unterlagen übersichtlich angeordnet und lesbar sind.
  3. Die ESTV1kann unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen den Steuerpflichtigen gestatten, Belege in Form von Aufnahmen auf Mikrofilm aufzubewahren. In diesem Falle hat der Steuerpflichtige auf seine Kosten der ESTV Rückvergrösserungen der von ihr bestimmten Belege beizubringen und ihr anlässlich der Buchprüfung gemäss Artikel 40 VStG2auf Verlangen ein Lesegerät und die zu seiner Bedienung erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. Mai 2022 über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 307). Diese Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.

  2. Ausdruck gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. Mai 2022 über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 307). Diese Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.

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