Organisation und Amtsführung der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen Behörden werden, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, durch das kantonale Recht geregelt.
Jeder Kanton bestellt eine von der Verwaltung unabhängige Rekurskommission.
Die Kantone bestimmen in ihren Vollzugsvorschriften die Amtsstellen, denen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer obliegt (Verrechnungssteuerämter).
Die kantonalen Vollzugsvorschriften zu diesem Gesetze sind dem Bund1zur Genehmigung zu unterbreiten.
Footnotes
Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362;BBl 1988 II 1333). ↩
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