Voltar à lei

Art. 34

642.113InvVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1995Fonte original
  1. Die Inventarbehörde nimmt die Siegel unmittelbar vor der Inventaraufnahme ab.
  2. In einer Bescheinigung stellt sie fest, ob die Siegel im Zeitpunkt der Entsiegelung unbeschädigt waren oder nicht. Sie legt die Bescheinigung dem Inventar bei.
  3. Sind die Siegel im Zeitpunkt der Entsiegelung beschädigt, so untersucht die Inventarbehörde unverzüglich, ob, durch wen und unter welchen Umständen ein unberechtigter Zugriff erfolgte. Sie hält das Ergebnis der Untersuchung in einem Protokoll fest. Gegebenenfalls erstattet sie Strafanzeige wegen Siegelbruchs (Art. 290 StGB1).

Footnotes

  1. SR 311.0

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.