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Art. 21

642.113InvVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1995Fonte original
  1. Die in Nutzniessung des Erblassers stehenden Vermögensgegenstände sind unter Angabe des Eigentümers oder der Eigentümerin zu inventarisieren.
  2. Die mit einer Nutzniessung belasteten Vermögensbestandteile sind als solche im Inventar zu kennzeichnen.

2 commentaries

N1.Steuerliche Zurechnung bei Nutzniessung

Vermögensbestandteile, an denen eine Nutzniessung besteht, sind der berechtigten Person zuzurechnen. Für die Aufnahme ins Steuerinventar sind solche fremden Vermögenswerte steuerlich wie eigenes Vermögen zu behandeln.

Damit auf die Anordnung eines Steuerinventars verzichtet werden kann, ist nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a KInvV kumulativ erforderlich, dass das Rohvermögen der verstorbenen Person weniger als Fr. 100'000.-- beträgt, dass diese keine Vorempfänge ausgerichtet hat und dass klare Vermögens­verhältnisse vorliegen. Ein Entscheidungsspielraum der Regierungsstatthal­terin bzw. des Regierungsstatthalters besteht nur, soweit alle drei Voraus­setzungen erfüllt sind. Ist auch nur eine davon nicht erfüllt, ist nach dem in­sofern klaren Wortlaut der Bestimmung zwingend ein Steuerinventar zu erstellen (vgl. Annik Bärtschi, a.a.O., Art. 209 N. 3 und 10). Das für die An­ordnung der Inventaraufnahme massgebende Rohvermögen setzt sich aus sämtlichen Aktiven ohne Abzug der Passiven zusammen (Art. 2 Abs. 3 KInvV). Die Aktiven umfassen somit alle Werte, welche die verstorbene Per­son gegebenenfalls zusammen mit ihrer Ehefrau bzw. ihrem Ehemann zu versteuern hatte und die in das Inventar aufzunehmen sind. Dazu gehören gemäss Art. 210 Abs. 2 StG (und Art. 199 DBG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 InvV) auch Vermögenswerte, an denen die Erblasserin oder der Erblasser Nutz­niessung hatte. Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung steht im Einklang mit den gleichlautenden Bestimmungen über die Besteuerung von Vermö­gen (vgl. Art. 11 StG sowie Art. 46 Abs. 1 und 2 StG; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 und 2 StHG). Fremde Vermögenswerte, an denen Nutzniessung besteht, sind nach den zwingenden gesetzlichen Vorgaben für steuerliche Belange somit wie eigenes Vermögen zu behandeln.
In das Steuerinventar aufzunehmen sind das Vermögen der Erblas­serin oder des Erblassers sowie jenes ihres Ehemanns bzw. seiner Ehefrau und das der minderjährigen Kinder, das ihr oder ihm bisher steuerlich zuzu­rechnen war (Art. 210 Abs. 1 StG; Art. 155 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisie­rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Ebenso sind Vermögensbestandteile, an denen eine Nutzniessung besteht, der berechtigten Person zuzurechnen (Art. 210 Abs. 2 StG; Art. 199 DBG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 InvV). Das Inventar soll das Vermögen der verstorbenen Person und der oben genannten weiteren Personen vollständig darstellen. Es sind sämtliche Aktiven und Passiven aufzulisten, wobei für deren Bewer­tung die Grundsätze der Vermögenssteuer gelten (Annik Bärtschi, a.a.O., Art. 210 N. 1 ff.; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 54 StHG N. 31 ff.).
Damit auf die Anordnung eines Steuerinventars verzichtet werden kann, ist nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a KInvV kumulativ erforderlich, dass das Rohvermögen der verstorbenen Person weniger als Fr. 100'000.-- beträgt, dass diese keine Vorempfänge ausgerichtet hat und dass klare Vermögens­verhältnisse vorliegen. Ein Entscheidungsspielraum der Regierungsstatthal­terin bzw. des Regierungsstatthalters besteht nur, soweit alle drei Voraus­setzungen erfüllt sind. Ist auch nur eine davon nicht erfüllt, ist nach dem in­sofern klaren Wortlaut der Bestimmung zwingend ein Steuerinventar zu erstellen (vgl. Annik Bärtschi, a.a.O., Art. 209 N. 3 und 10). Das für die An­ordnung der Inventaraufnahme massgebende Rohvermögen setzt sich aus sämtlichen Aktiven ohne Abzug der Passiven zusammen (Art. 2 Abs. 3 KInvV). Die Aktiven umfassen somit alle Werte, welche die verstorbene Per­son gegebenenfalls zusammen mit ihrer Ehefrau bzw. ihrem Ehemann zu versteuern hatte und die in das Inventar aufzunehmen sind. Dazu gehören gemäss Art. 210 Abs. 2 StG (und Art. 199 DBG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 InvV) auch Vermögenswerte, an denen die Erblasserin oder der Erblasser Nutz­niessung hatte. Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung steht im Einklang mit den gleichlautenden Bestimmungen über die Besteuerung von Vermö­gen (vgl. Art. 11 StG sowie Art. 46 Abs. 1 und 2 StG; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 und 2 StHG). Fremde Vermögenswerte, an denen Nutzniessung besteht, sind nach den zwingenden gesetzlichen Vorgaben für steuerliche Belange somit wie eigenes Vermögen zu behandeln.

N2.Zurechnung und Bewertung bei Nutzniessung

Vermögensbestandteile, an denen eine Nutzniessung besteht, sind der berechtigten Person zuzurechnen und im Inventar nach den Grundsätzen der Vermögenssteuer zu bewerten.

In das Steuerinventar aufzunehmen sind das Vermögen der Erblas­serin oder des Erblassers sowie jenes ihres Ehemanns bzw. seiner Ehefrau und das der minderjährigen Kinder, das ihr oder ihm bisher steuerlich zuzu­rechnen war (Art. 210 Abs. 1 StG; Art. 155 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisie­rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Ebenso sind Vermögensbestandteile, an denen eine Nutzniessung besteht, der berechtigten Person zuzurechnen (Art. 210 Abs. 2 StG; Art. 199 DBG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 InvV). Das Inventar soll das Vermögen der verstorbenen Person und der oben genannten weiteren Personen vollständig darstellen. Es sind sämtliche Aktiven und Passiven aufzulisten, wobei für deren Bewer­tung die Grundsätze der Vermögenssteuer gelten (Annik Bärtschi, a.a.O., Art. 210 N. 1 ff.; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 54 StHG N. 31 ff.).

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