642.113InvVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1995Fonte original
Die Inventarbehörde erfasst die festgestellten Vermögensgegenstände in einem Verzeichnis. Kann sie dieses Verzeichnis nicht sofort abschliessen, so führt sie unverzüglich die erforderlichen Erhebungen und Nachforschungen durch. Nötigenfalls nimmt sie die sofortige Siegelung vor (Art. 156 Abs. 2 DBG).
Sie fertigt unmittelbar nach der Inventaraufnahme die Reinschrift des Vermögensverzeichnisses aus.
Sie legt dem Vermögensverzeichnis sämtliche für die Überprüfung des Inventarergebnisses wesentlichen Akten (Wertschriftenverzeichnisse, Geschäftsabschlüsse, Grundbuchauszüge usw.) sowie eine Liste dieser Akten bei.
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