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Art. 207a

642.11DBGFederal Act1 de jan. de 1995Fonte original
  1. Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages nach Artikel 70 Absatz 1 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.
  2. Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten (Art. 62 Abs. 4 und Art. 70 Abs. 4 Bst. a).
  3. Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitze war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieses Artikels besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.
  4. Sofern das Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 10. Oktober 1997 endet, wird die Gewinnsteuer für dieses Geschäftsjahr nach neuem Recht festgesetzt.

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N1.Altbeteiligungen und Senkung auf 10%

Art. 207a Abs. 2 DBG ist ausdrücklich auf vor dem 1. Januar 1997 gehaltene (sogenannte Alt-) Beteiligungen beschränkt. Die Unternehmenssteuerreform II hat lediglich die massgebliche Beteiligungsquote von 20% auf 10% gesenkt; hiervon kann bei Veräusserungen von Altbeteiligungen eine Steuererleichterung eintreten, sofern die neue 10%-Schwelle erreicht wird.

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin liegt keine mit der per 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Erweiterung des Beteiligungsabzugs auf Veräusserungsgewinne vergleichbare Rechtslage vor. Wie das Steuerrekursgericht zutreffend festhält, war die damalige Gesetzesrevision von der übergangsrechtlichen Regelung in Art. 207a Abs. 2 DBG begleitet, wonach der (damals neu eingeführte) Gestehungskostenbegriff für sog. Altbeteiligungen mit dem Gewinnsteuerwert im Zeitpunkt der Inkraftsetzung definiert wurde. Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde lediglich die massgebende Beteiligungsquote von 20 % auf 10 % gesenkt. Diese entsprach grundsätzlich einer neuen Steuererleichterung für die Gesellschaften mit Beteiligungsquoten von weniger als 20 %, sofern sie die Schwelle von 10 % erreichten. Davon kann auch die Pflichtige im Veräusserungsfall profitieren, soweit der Erlös die Gestehungskosten übersteigt. Art. 207a Abs. 2 DBG ist ausdrücklich nur auf vor dem 1. Januar 1997 gehaltene Beteiligungen anwendbar und deshalb für den vorliegenden Sachverhalt nicht relevant.

N2.Gewinnsteuerwert als Gestehungskosten

Art. 207a Abs. 2 DBG ist ausschliesslich auf Beteiligungen anwendbar, die vor dem 1. Januar 1997 gehalten wurden; für diese Altbeteiligungen gilt der Gewinnsteuerwert zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin liegt keine mit der per 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Erweiterung des Beteiligungsabzugs auf Veräusserungsgewinne vergleichbare Rechtslage vor. Wie das Steuerrekursgericht zutreffend festhält, war die damalige Gesetzesrevision von der übergangsrechtlichen Regelung in Art. 207a Abs. 2 DBG begleitet, wonach der (damals neu eingeführte) Gestehungskostenbegriff für sog. Altbeteiligungen mit dem Gewinnsteuerwert im Zeitpunkt der Inkraftsetzung definiert wurde. Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde lediglich die massgebende Beteiligungsquote von 20 % auf 10 % gesenkt. Diese entsprach grundsätzlich einer neuen Steuererleichterung für die Gesellschaften mit Beteiligungsquoten von weniger als 20 %, sofern sie die Schwelle von 10 % erreichten. Davon kann auch die Pflichtige im Veräusserungsfall profitieren, soweit der Erlös die Gestehungskosten übersteigt. Art. 207a Abs. 2 DBG ist ausdrücklich nur auf vor dem 1. Januar 1997 gehaltene Beteiligungen anwendbar und deshalb für den vorliegenden Sachverhalt nicht relevant.