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Art. 106

642.11DBGFederal Act1 de jan. de 1995Fonte original
  1. Für die Erhebung der direkten Bundessteuer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist der Kanton zuständig, in dem am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht:
    1. für natürliche Personen die in Artikel 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
    2. für juristische Personen die in Artikel 51 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Treffen die Voraussetzungen von Artikel 4 oder 51 gleichzeitig in mehreren Kantonen zu, so ist derjenige Kanton zuständig, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet.
  3. Vorbehalten bleibt Artikel 107.

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