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Art. 6

641.81SVAGFederal Act1 de fev. de 2000Fonte original
  1. Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.1
  2. Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden.
  3. Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131;BBl 2022 2323).

1 commentary

N1.Bemessung der LSVA nach höchstzulässigem Gesamtgewicht

Die LSVA bemisst sich nach dem höchstzulässigen (technisch zulässigen) Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern; nicht nach dem tatsächlich beladenen Gewicht (vgl. Art. 6 Abs. 1 SVAG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 VTS).

Tonnen Gesamtgewicht nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41). Die LSVA bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern (Art. 6 Abs. 1 SVAG).
Tonnen Gesamtgewicht nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41). Die LSVA bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern (Art. 6 Abs. 1 SVAG).
Tonnen Gesamtgewicht nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41). Die LSVA bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern (Art. 6 Abs. 1 SVAG).

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