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Art. 19

641.81SVAGFederal Act1 de fev. de 2000Fonte original
  1. Der Reinertrag wird zu einem Drittel als gebundene Ausgabe den Kantonen zugewiesen und verbleibt zu zwei Dritteln beim Bund.
  2. Der Bund weist seinen Anteil am Reinertrag dem Bahninfrastrukturfonds nach dem Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 20131zu.2 2bis. Sofern der Bundesrat in der Finanzplanung des Bahninfrastrukturfonds eine Reserve von mindestens 300 Millionen Franken ausweist, verwendet der Bund die nicht für die Bildung der Reserve benötigten Mittel zum Ausgleich der von ihm getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.3
  3. Die Kantone verwenden ihren Anteil am Reinertrag vorab für den Ausgleich der von ihnen getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.
  4. Bei der Verteilung des Anteils der Kantone nach Absatz 1 sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen. Im übrigen berechnet sich die Verteilung der Beiträge an die Kantone nach:
    1. der Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen;
    2. den Strassenlasten der Kantone;
    3. der Bevölkerung der Kantone;
    4. der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs.

Footnotes

  1. SR 742.140

  2. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 104;BBl 2023 2204).

  3. Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 104;BBl 2023 2204).

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