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Art. 15

641.81SVAGFederal Act1 de fev. de 2000Fonte original
  1. Die Abgabeforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist. Längere strafrechtliche Verjährungsfristen bleiben vorbehalten.
  2. Die Rückforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach der Bezahlung der Nichtschuld.
  3. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen; sie steht still, solange die abgabepflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
  4. In jedem Fall verjährt die Abgabeforderung nach 15 Jahren.

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