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Art. 80

641.611MinöStVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1997Fonte original
  1. Die zugelassenen Lagerinhaber müssen für alle Waren Aufzeichnungen führen über:
    1. Eingänge;
    2. Ausgänge, einschliesslich Eigenverbrauch, Fabrikationsverluste, Prozessenergie, in der Fackel verbrannte Gase, Proben zu Untersuchungszwecken, Tankschlamm;
    3. Herstellung, Gewinnung oder Erzeugung;
    4. Lagerbestände.
  2. Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
    1. für jeden Vorgang das Datum, die Menge und die Warenart;
    2. 1 für die Beförderung unversteuerter Waren: die Nummer des Begleitscheins, die Herkunft bzw. die Bestimmung, bei direkter Einfuhr unter Zollüberwachung (Art. 104) die Nummer der Zollveranlagung;
    3. die Abschlussbuchung.
  3. Die Warenbuchhaltung muss:
    1. mit EDV geführt werden;
    2. in Liter bei 15 °C erstellt werden für Waren mit volumenbezogener Bemessungsgrundlage;
    3. in Kilogramm erstellt werden für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage;
    4. laufend nachgeführt und am Ende jedes Kalendermonats abgeschlossen werden;
    5. die Warenbewegungen fortlaufend unter dem Datum des tatsächlichen Warenein- und -ausgangs ausweisen;
    6. mit allen dazugehörigen Belegen während zehn Jahren aufbewahrt werden.
  4. Die Steuerbehörde kann in begründeten Fällen gestatten, dass die Warenbuchhaltung ohne EDV geführt wird.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

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