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Art. 71

641.611MinöStVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1997Fonte original
  1. Zu einem Herstellungsbetrieb gehören die Anlagen zur Herstellung oder Gewinnung von Waren nach dem Gesetz sowie die Lagerplätze für die Vor- und die Fertigprodukte, jedoch nicht die übrigen Betriebsteile.
  2. Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass die Herstellung oder Gewinnung bis zum Versand der Waren verfolgt werden kann.
  3. Die Steuerbehörde legt im Einzelfall die Anforderungen fest, die für die Gewährleistung der Steuersicherheit nötig sind.

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