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Art. 68

641.611MinöStVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1997Fonte original
  1. Herstellungsbetriebe sind Betriebe, in denen Waren nach dem Gesetz gewonnen oder erzeugt werden, die aber nicht als Erdölraffinerien gelten.
  2. Nicht als Gewinnen oder Erzeugen gelten:
    1. das Mischen der Waren ausserhalb von zugelassenen Lagern, sofern die Steuer für die Bestandteile vorher entrichtet worden ist;
    2. das Beimischen von Additiven zu den Waren;
    3. das Trocknen oder rein mechanische Reinigen von Mineralölen vor der ersten Verwendung;
    4. das Wiedergewinnen oder Aufbereiten von versteuerten Mineralölen, sofern die entrichtete Steuer nicht niedriger ist als diejenige, mit der das wiedergewonnene oder aufbereitete Mineralöl belastet würde;
    5. das Wiedergewinnen von flüssigen Treibstoffen aus gasförmigen Kohlenwasserstoffen aus dem Treibstoffumschlag.

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