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Art. 62b

641.611MinöStVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1997Fonte original
  1. Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen.
  2. Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Fahrzeug und pro Maschine verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
    1. den Stand des Kilometer- oder Betriebsstundenzählers am Anfang und am Ende der Rückerstattungsperiode;
    2. die Anzahl der gefahrenen Kilometer beziehungsweise aufgewendeten Betriebsstunden, getrennt nach steuerbegünstigten und nicht steuerbegünstigten Zwecken;
    3. die für die Identifikation des Fahrzeugs oder der Maschine notwendigen Angaben, namentlich die Fahrgestellnummer oder die Seriennummer.
  3. Ist ein Fahrzeug oder eine Maschine werksmässig nicht mit einem Kilometer- oder Betriebsstundenzähler ausgerüstet und wäre das Ausrüsten mit einem Zähler unverhältnismässig, so kann die Steuerbehörde auf Gesuch hin zulassen, dass in der Verbrauchskontrolle die Angaben nach Absatz 2 Buchstabe a nicht gemacht werden.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 629).

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