Voltar à lei

Art. 57c

641.611MinöStVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1997Fonte original
  1. Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für den Betrieb der für einen Verwendungszweck nach Artikel 57b eingesetzten Pistenfahrzeuge verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen.
  2. Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Pistenfahrzeug verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
    1. den Stand des Kilometer- oder Betriebsstundenzählers am Anfang und am Ende der Rückerstattungsperiode;
    2. die Anzahl der gefahrenen Kilometer beziehungsweise aufgewendeten Betriebsstunden;
    3. die für die Identifikation des Pistenfahrzeugs erforderlichen Angaben, namentlich die Fahrgestellnummer oder die Seriennummer.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.