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Art. 28

641.611MinöStVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1997Fonte original
  1. Treibstoffausweise sind bei den zuständigen Ausgabestellen zu beantragen; die Steuerbehörde bezeichnet diese.
  2. Die oder der Begünstigte verpflichtet sich auf amtlichem Formular, den Treibstoff nach Artikel 27 Absätze 3 und 4 zu verwenden.
  3. Der Treibstoffausweis ist unverzüglich der Ausgabestelle zurückzugeben, wenn:
    1. das darin genannte Fahrzeug veräussert wird;
    2. die oder der Begünstigte den Anspruch auf steuerfreien Treibstoff verliert.

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