Voltar à lei

Art. 19g

641.611MinöStVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1997Fonte original
  1. Das Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe ist bei der Steuerbehörde einzureichen.
  2. Dem Gesuch sind die folgenden Unterlagen beizulegen:
    1. Unterlagen, die nachweisen, dass die ökologischen Anforderungen erfüllt sind; und
    2. Unterlagen, die glaubhaft machen, dass die sozialen Anforderungen erfüllt sind.
  3. Das Gesuch ist schriftlich einzureichen. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass ein amtliches Formular verwendet wird.
  4. Wird das Gesuch gutgeheissen, so teilt die Steuerbehörde dem Gesuchsteller schriftlich die zugeteilte Nachweisnummer mit.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.