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Art. 100

641.611MinöStVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1997Fonte original
  1. Der zugelassene Lagerinhaber muss:
    1. die ordnungsgemässe Färbung und Kennzeichnung von Gasöl überwachen;
    2. auf Verlangen der Steuerbehörde Proben des Heizöls extraleicht entnehmen und sie auf die ordnungsgemässe Färbung und Kennzeichnung untersuchen;
    3. über diese Probenentnahmen und die Resultate der Analysen Protokoll führen;
    4. Aufzeichnungen führen über Eingang, Verbrauch und Lagerbestände von Farb- und Kennzeichnungsstoffen;
    5. Störungen in der Färbungs- und Kennzeichnungsanlage, die zu einer fehlerhaften Färbung und Kennzeichnung geführt haben, unverzüglich der Steuerbehörde melden.
  2. Bei Störungen nach Absatz 1 Buchstabe e kann die Steuerbehörde:
    1. zur Aufrechterhaltung des Betriebes zusätzliche Überwachungsmassnahmen anordnen;
    2. verlangen, dass Heizöl extraleicht mit zu geringem Gehalt an Farb- und Kennzeichnungsstoffen nachgefärbt und nachgekennzeichnet oder im zugelassenen Lager anderem Heizöl extraleicht beigemischt wird; oder
    3. auf die Nachfärbung und -kennzeichnung verzichten und die Verwendung als Heizöl extraleicht zulassen, wenn die Nachfärbung und ‑kennzeichnung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, Steuervorteile ausgeschlossen sind und die Steuersicherheit gewährleistet ist.

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