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Art. 7

641.61MinöStGFederal Act1 de jan. de 1997Fonte original
  1. Die Steuerbehörde kann zur Mitarbeit heranziehen:
    1. Kantone und Gemeinden für Aufgaben im Rahmen der Steuerrückerstattung an die Landwirtschaft;
    2. Organisationen, die Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung vollziehen.
  2. Die Polizei von Kantonen und Gemeinden zeigt alle Verletzungen des Mineralölsteuerrechts, von denen sie bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt, der Steuerbehörde an und unterstützt diese bei der Feststellung des Tatbestandes und der Verfolgung der Täterschaft.
  3. Gegenüber der Steuerbehörde auskunftspflichtig sind, sofern die verlangten Auskünfte für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können:
    1. die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen Anstalten und Betriebe;
    2. die Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden;
    3. die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.

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