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Art. 25

641.61MinöStGFederal Act1 de jan. de 1997Fonte original
  1. Die Steuerforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
  2. Die Verjährung wird unterbrochen:
    1. wenn die steuerpflichtige Person die Steuerforderung anerkennt;
    2. durch jede Amtshandlung, mit der die Steuerforderung bei der steuerpflichtigen Person geltend gemacht wird.
  3. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
  4. Die Steuerforderung verfällt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

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