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Art. 9

641.411.1BStVFederal Council Ordinance1 de jul. de 2007Fonte original

(Art. 14 Abs. 1, 4 und 5 BStG)

  1. Nimmt eine Herstellerin oder ein Hersteller erstmals die Bierherstellung auf, so legt dasBAZGdie mutmassliche Jahresproduktion der vorläufigen Steuerfestsetzung zugrunde.
  2. Erweist sich die vorläufige Steuerfestsetzung aufgrund der tatsächlichen Jahresproduktion als unrichtig, so setzt dasBAZGdie Steuer im Folgejahr endgültig fest.
  3. Bei Mischungen von Bier nach Artikel 3 Buchstabe b BStG wird die massgebende Biermenge nach den in der Rezeptur enthaltenen Anteilen im Zeitpunkt der Überführung des Biers in den steuerrechtlich freien Verkehr ermittelt.

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N1.Beweislast und Mitwirkungspflichten im Nachsteuerverfahren

Im Verfahren zur endgültigen Festsetzung nach vorläufiger Steuerfestsetzung trägt die Steuerbehörde die Sach- und Rechtsbeweislast für das Vorliegen steuerlich relevanter geldwerter Leistungen. Die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Herstellerin bzw. des Herstellers im Nachsteuer-/Nachprüfungsverfahren sind vom Mitwirkungs- und Beweisregime in strafrechtlichen Verfahren zu unterscheiden.

Nachsteuer / Beweislastverteilung / geldwerte Leistung / Mitwirkungspflicht im Nachsteuerverfahren vs. Im Steuerhinterziehungsverfahren Normen Bund Art. 20 DBG Art. 58 DBG Art. 123 DBG Rechtsprechung Bund BGE 143 II 8 BGE 140 I 114 BGE 140 II 88 2C_16/2015 2C_459/2014 2C_458/2014 Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 24 StG Art. 166 StG Rechtsprechung Kanton VGE 100 BVR 2014 404 BVR 2009 149 Normen Bund/Kanton Art. 3 BStV Art. 3 BStV Art. 9 BStV

N2.Fristen und Formvorschriften der Beschwerde

Gegen Entscheide betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Beschwerdefrist gilt als eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem vor bernischen Gerichten zur Prozessführung ermächtigten Advokaten verfasst und unterzeichnet sein und insbesondere das Rechtsbegehren, die Begründung sowie den angefochtenen Entscheid enthalten.

--, werden dem Rekurrenten im Umfang von CHF 900.-- zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Gemeinde C.________     IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN      Die Richterin Der Gerichtsschreiber         Cuccarède Leumann - 1 -   Dossierinfos 100 2023 178
--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten.
--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: B.________, Fürsprecher, zuhanden von A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Gemeinde H.________     IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN      Die Richterin Die Gerichtsschreiberin         Nanzer Berger - 1 -   Dossierinfos 100 2022 325
--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten.   Zu eröffnen an: B.________ zuhanden von A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Einwohnergemeinde C.________     IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN      Die Richterin Der Gerichtsschreiber         Nanzer Röthlisberger - 1 -   Dossierinfos 100 2022 154

N3.Verkehrswertgutachten nicht automatisch bindend

Bei schätzungsweisen Steuerfestsetzungen sind Privatgutachten über den Verkehrswert nicht automatisch verbindlich; die Steuerbehörde kann eine abweichende Schätzung vornehmen und die vorläufige Festsetzung überprüfen.

Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer / Unterpreislicher Verkaufspreis an nahestehende Person / Geschätzter Verkehrswert gemäss Privatgutachten deutlich zu tief / Rückweisung an Steuerverwaltung Normen Bund Art. 134 DBG Art. 140 DBG Art. 142 DBG Rechtsprechung Bund 2A.286/2004 2A.408/2002 Normen Kanton Art. 3 BStV Art. 9 BStV Art. 195 StG Rechtsprechung Kanton VGE 22119 VGE 100

N4.Anfechtbarkeit vorjahresgestützter Schätzungen

Vorjahresgestützte Schätzungen können durch buchhalterische Nachweise (z. B. andauernde Verluste oder Befunde aus Buchprüfungen) infrage gestellt werden.

Strittig waren in der Buchhaltung aufgeführte angefangene Arbeiten. Die Beträge konnten aufgrund der Vorjahre nachvollzogen werden, aber Rückweisung zur Prüfung der selbstst. Erwerbstätigkeit, da über Jahre Verlust und R im Pensionsalter Normen Bund Art. 18 DBG Art. 57 DBG Art. 144 DBG Normen Kanton Art. 15 VRPG Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 200 StG
Steuerhinterziehung Einkommenssteuer 2008-2012 Verjährung/Einzelfirma/geschäftsmässig begründeter Aufwand/Privataufwand/Lebenshaltungskosten/Treu und Glauben/Vertrauensschutz aufgrund Buchprüfung Normen Bund Art. 5 BV Art. 9 DBG Art. 13 DBG Rechtsprechung Bund BGE 138 IV 47 BGE 135 II 86 BGE 130 IV 58 2C_449/2017 2C_554/2013 2C_274/2013 Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Art. 65 VRPG Rechtsprechung Kanton VGE 100 Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 957 OR

N5.Ermessensveranlagung bei fehlender Belegnachreichung

Wird eine vom Amt zur Überprüfung angeforderte Beleg- oder Unterlagennachreichung trotz Einreichung einer Steuererklärung nicht erbracht und misslingt damit der Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung, bleibt die bereits getroffene Ermessensveranlagung vorbehaltlich des erwähnten Nachweises bestehen.

Veranlagung nach Ermessen / Im Einspracheverfahren Steuererklärung eingereicht, nicht jedoch die angeforderten Unterlagen / Nachweis der Unrichtigkeit misslingt / Ermessensveranlagung bleibt bestehen Normen Bund Art. 132 DBG Art. 144 DBG Art. 145 DBG Rechtsprechung Bund 2C_61/2021 Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 198 StG

N6.AHV-Renten-Nachzahlungen als Kapitalabfindung

Nachzahlungen von AHV-Renten sind als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen und nicht als Kapitalleistung aus der Vorsorge zu besteuern.

Strittig ist, ob Nachzahlung der AHV-Rente als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen oder Kapitalleistung aus Vorsorge zu besteuern ist. Ersteres ist zu bejahen. Normen Bund Art. 21 AHVG Art. 37 BVG Art. 22 DBG Rechtsprechung Bund 2C_285/2020 2C_158/2013 2C_1179/2012 Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Rechtsprechung Kanton VGE 100 Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 43 StG
Strittig ist, ob Nachzahlung der AHV-Rente als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen oder Kapitalleistung aus Vorsorge zu besteuern ist. Ersteres ist zu bejahen. Normen Bund Art. 21 AHVG Art. 37 BVG Art. 22 DBG Rechtsprechung Bund 2C_285/2020 2C_158/2013 2C_1179/2012 Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Rechtsprechung Kanton VGE 100 Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 43 StG

N7.Gemeinsame Rechtsschrift bei Steuerbeschwerden

Werden beim Verwaltungsgericht gleichzeitig Beschwerden betreffend kantonale Steuern und die direkte Bundessteuer erhoben, können diese, soweit sie denselben Gegenstand betreffen, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Die gemeinsame Rechtsschrift muss insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen enthalten.

--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Einwohnergemeinde E.________     IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN      Die Richterin Die Gerichtsschreiberin         Nanzer Zbinden - 1 -   Dossierinfos 100 2023 246
--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: B.________ zuhanden von A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Einwohnergemeinde D.________     IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN      Die Richterin Der Gerichtsschreiber         Nanzer Röthlisberger - 1 -   Dossierinfos 100 2021 264
-- bestimmt und dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Gemeinde B.________     IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN      Die Richterin Der Gerichtsschreiber         Nanzer Leumann - 1 - Dossierinfos 100 2021 287
--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: D.________, Rechtsanwalt zuhanden von A.________ und B.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Gemeinde C.________     IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN      Die Richterin Die Gerichtsschreiberin         Nanzer Berger - 1 -   Dossierinfos 100 2020 271
--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: D.________, Rechtsanwältin, zuhanden von A.________ und B.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Gemeinde F.________     IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN      Der Richter Der Gerichtsschreiber         Kästli Leumann - 1 - Dossierinfos 100 2020 266

N8.Gemeinsame Einreichung von Steuerbeschwerden

Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern können, sofern sie denselben Gegenstand betreffen, in einer gemeinsamen Rechtsschrift beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die Rechtsschrift muss insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren und die Begründungen enthalten. Auf die Frist- und Formvorschriften für die Bundessteuerbeschwerde (z. B. 30 Tage, 3-fache Ausfertigung, Unterzeichnung) ist zu achten.

--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: C.________ zuhanden von A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Gemeinde G.________ Gemeinde H.________     IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN      Die Richterin Der Gerichtsschreiber         Cuccarède Leumann - 1 - Dossierinfos 100 2023 423
Die Akten werden zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgesandt. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Einwohnergemeinde E.________   IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN    Die Richterin Die Gerichtsschreiberin         Nanzer Werren - 1 - Dossierinfos 100 2023 314
--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: B.________, Rechtsanwalt zuhanden von A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Einwohnergemeinde C.________     IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN      Die Richterin Die Gerichtsschreiber         Nanzer Mion   - 1 - Dossierinfos 100 2022 407

N9.Beschwerdefrist und Einreichungsvorschriften

Bei Entscheiden betreffend die direkte Bundessteuer beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern einzureichen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen und muss gemäss Art. 15 Abs. 4 VRPG von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem vor bernischen Gerichten zur Prozessführung ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein.

Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden den Rekurrenten keine Verfahrenskosten auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten.
--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Einwohnergemeinde D.________     IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN      Die Richterin Die Gerichtsschreiberin         Nanzer Zbinden - 1 -     Dossierinfos 100 2023 498
--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Einwohnergemeinde E.________     IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN      Die Richterin Die Gerichtsschreiberin         Nanzer Zbinden - 1 -   Dossierinfos 100 2023 246

N10.Abzug Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen nur bei Verlust

Investitionskosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen können nur insoweit geltend gemacht / vorgetragen werden, als in der betreffenden Veranlagung ein negatives Reineinkommen ausgewiesen wird.

Investitionskosten die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen / Vortrag nur möglich soweit negatives Reineinkommen veranlagt wird Normen Bund Art. 32 DBG Art. 145 DBG Art. 4 Liegenschaftskostenverordnung Rechtsprechung Bund 2C_456/2017 Normen Kanton Art. 15 VRPG Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 7 StG

N11.Vorläufige Festsetzung nach mutmasslicher Jahresproduktion

Bei erstmaliger Aufnahme der Bierherstellung hat die Steuerpflichtige die Angaben zur voraussichtlichen Jahresproduktion zu machen; das BAZG kann die Steuer vorläufig nach der mutmasslichen Jahresproduktion festsetzen.

Steuerhinterziehung / Schulden und Schuldzinsen sowohl privat als auch geschäftlich abgezogen / Verantwortung der steuerpflichtigen Person bei Beizug eines Treuhänders / Fahrlässige Tatbegehung Normen Bund Art. 144 DBG Art. 145 DBG Art. 180 DBG Rechtsprechung Bund 2C_1052/2020 2C_78/2019 2C_290/2011 Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Rechtsprechung Kanton VGE 100 Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 200 StG
Steuerhinterziehung / Meldung AIA / Keine straflose Selbstanzeige / Nichtdeklaration ausländischer Vermögenswerte und Erträge / Berechnung hinterzogener Steuer umstritten / Amtlicher Wert ausländischer Liegenschaften Normen Bund Art. 3 DBG Art. 6 DBG Art. 140 DBG Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Art. 65 VRPG Rechtsprechung Kanton VGE 100 BVR 2003 217 Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 4 StG

N12.Haftung des Steuerpflichtigen trotz Beizug eines Treuhänders

Der Beizug eines Treuhänders entbindet die steuerpflichtige Person nicht von ihrer persönlichen Verantwortung für unzutreffende oder fahrlässig gemachte Steuerangaben.

Steuerhinterziehung / Schulden und Schuldzinsen sowohl privat als auch geschäftlich abgezogen / Verantwortung der steuerpflichtigen Person bei Beizug eines Treuhänders / Fahrlässige Tatbegehung Normen Bund Art. 144 DBG Art. 145 DBG Art. 180 DBG Rechtsprechung Bund 2C_1052/2020 2C_78/2019 2C_290/2011 Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Rechtsprechung Kanton VGE 100 Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 200 StG

N13.Vorratsaktivierung bei Kleinbetrieben

Auch Kleinbetriebe, die nur beschränkt buchführungspflichtig sind, müssen Vorräte aktivieren und Bestandesänderungen verbuchen.

Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2015 - Selbstständige Erwerbstätigkeit / Naturalbezüge / Auch Kleinbetriebe, die nur beschränkt buchführungspflichtig sind, müssen Vorräte aktivieren und deren Bestandesänderungen verbuchen Normen Bund Art. 16 DBG Art. 140 DBG Art. 144 DBG Normen Kanton Art. 3 BStV Art. 9 BStV Art. 70 GSOG
Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2015 - Selbstständige Erwerbstätigkeit / Naturalbezüge / Auch Kleinbetriebe, die nur beschränkt buchführungspflichtig sind, müssen Vorräte aktivieren und deren Bestandesänderungen verbuchen Normen Bund Art. 16 DBG Art. 140 DBG Art. 144 DBG Normen Kanton Art. 3 BStV Art. 9 BStV Art. 70 GSOG

N14.Nachweispflicht bei Zahlungen unter Vorbehalt

Steuererlass: Bereits entrichtete Steuern können nachträglich nur erlassen werden, wenn sie unter Vorbehalt bezahlt wurden. Der Nachweis, dass die Zahlung unter Vorbehalt erfolgte, obliegt der steuerpflichtigen Partei.

Steuererlass - Bereits bezahlte Steuern können nur dann nachträglich erlassen werden, wenn die Steuern unter Vorbehalt bezahlt wurden / Dies kann durch die Rekurrentin nicht nachgewiesen werden Normen Bund Art. 140 DBG Art. 144 DBG Art. 145 DBG Normen Kanton Art. 3 BStV Art. 9 BStV Art. 70 GSOG Normen Bund/Kanton Art. 195 StG Art. 195 StG Art. 200 StG

N15.Umwandlung von Steuerbussen in gemeinnützige Arbeit abgelehnt

Zu Art. 9 BStV: Bei Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten (z. B. verspätete Steuererklärung nach Mahnung) bleiben Bussen und Einsprachegebühren bestehen; eine Umwandlung der Steuerbusse in gemeinnützige Arbeit wurde im entschiedenen Fall abgelehnt.

Verletzung von Verfahrenspflichten / Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht / Busse und Einsprachegebühr bestätigt / Keine Umwandlung von Steuerbussen in gemeinnützige Arbeit Normen Bund Art. 140 DBG Art. 144 DBG Art. 145 DBG Normen Kanton Art. 3 BStV Art. 9 BStV Art. 70 GSOG

N16.Wirkung amtlicher Neubewertung auf Steuerfestsetzung

Bei einer amtlichen Neubewertung ist der neu festgestellte amtliche Wert für die Steuerfestsetzung massgeblich. Weiter kann sich die Verwaltungspraxis auf den Fristenlauf auswirken (z. B. Fragen der Vordatierung von Veranlagungsverfügungen).

amtlicher Wert / Erhöhung aufgrund amtlicher Neubewertung 2020 / Augenschein bzw. ausserordentliche Neubewertung von 2005 bleibt belanglos, da dabei auf die alten Bewertungsnormen abgestützt wurde Normen Bund Art. 145 DBG Normen Kanton Art. 15 VRPG Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 195 StG
Direkte Bundessteuer 2015, Praxis zum Fristenlauf im Zusammenhang mit Vordatierung der Veranlagungsverfügung und Kantonsbeschwerde durch die Steuerverwaltung Normen Bund Art. 116 DBG Art. 133 DBG Art. 141 DBG Rechtsprechung Bund BGE 121 V 2004 BGE 119 V 7 2C_433/2009 2A.302/2004 Normen Kanton Art. 9 BStV Art. 70 GSOG Art. 1 Verfahrenskostendekret

N17.Prüfung der Zumutbarkeit der Vermögensverwendung bei Steuererlass

Bei einem Steuererlass ist von der zuständigen Behörde die Zumutbarkeit der Verwendung von Vermögen zur Begleichung der Steuer zu prüfen.

Steuererlass / Zumutbarkeit Vermögensverwendung für Steuertilgung / Freigrenze gemäss ELG / Rechtslage zum Entscheidzeitpunkt massgebend (bestätigt durch VGE 100 2021 359 vom 7.3.2023) Normen Bund Art. 140 DBG Art. 145 DBG Art. 167 DBG Normen Kanton Art. 3 BStV Art. 9 BStV Art. 70 GSOG Rechtsprechung Kanton BVR 2018 376 Normen Bund/Kanton Art. 195 StG Art. 195 StG Art. 200 StG
Steuererlass / Zumutbarkeit Vermögensverwendung für Steuertilgung / Freigrenze gemäss ELG / Rechtslage zum Entscheidzeitpunkt massgebend (bestätigt durch VGE 100 2021 359 vom 7.3.2023) Normen Bund Art. 140 DBG Art. 145 DBG Art. 167 DBG Normen Kanton Art. 3 BStV Art. 9 BStV Art. 70 GSOG Rechtsprechung Kanton BVR 2018 376 Normen Bund/Kanton Art. 195 StG Art. 195 StG Art. 200 StG