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Art. 5

641.411.1BStVFederal Council Ordinance1 de jul. de 2007Fonte original

(Art. 10 Abs. 1 BStG)

  1. Ist unfertiges oder fertiges Bier im Herstellungsbetrieb untergegangen, so muss die Herstellerin oder der Hersteller dies unverzüglich demBAZGmelden.
  2. Soll unfertiges oder fertiges Bier im Herstellungsbetrieb vernichtet werden, so muss die Herstellerin oder der Hersteller dies vorgängig demBAZGmelden.

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