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Art. 18

641.411.1BStVFederal Council Ordinance1 de jul. de 2007Fonte original

(Art. 28 BStG)

  1. Die Herstellerin oder der Hersteller muss abgefülltes Bier so lagern, dass Kontrollen desBAZGuneingeschränkt möglich sind.
  2. Sie oder er muss Aufzeichnungen führen über die Bewegungen von Braurohstoffen und deren Verbrauch, die Bierherstellung, die Lagerung, das abgefüllte Bier und die Abgabe von unfertigem und fertigem Bier. DasBAZGkann die Form der Aufzeichnungen vorschreiben.
  3. Die Herstellerin oder der Hersteller muss auf Ende des Brau- oder Kalenderjahrs die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände an Braurohstoffen sowie von unfertigem und fertigem Bier feststellen und demBAZGauf amtlichem Formular im Folgemonat melden.

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