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Art. 55

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance1 de mai. de 2007Fonte original

(Art. 162 Abs. 3 ZV)

Die neue Zollanmeldung kann in Abweichung von Artikel 162 Absatz 3 ZV bis spätestens 30 Kalendertage nach Übertragung des Eigentums an der Ware eingereicht werden, wenn:

  1. die Ware vorgängig in Papierform angemeldet und mit dem Verwendungszweck des ungewissen Verkaufs veranlagt worden ist;
  2. die neue Zollanmeldung innerhalb der Gültigkeitsfrist der vorangehenden Zollanmeldung eingereicht wird; und
  3. mit dem späteren Einreichen keine Schmälerung von Abgaben und keine Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes verbunden sind.

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