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Art. 5

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance1 de mai. de 2007Fonte original

(Art. 19 Abs. 1 Bst. b, 25 Abs. 3 und 69 Bst. b ZG)

  1. Die anmeldepflichtige Person darf Waren bei der Zollstelle anmelden:
    1. beim Verbringen der Ware ins Zollgebiet: frühestens am Arbeitstag vor dem Verbringen;
    2. beim Verbringen der Ware aus dem Zollgebiet; frühestens vier Arbeitstage vor dem Verbringen.1
  2. Waren, die nur in beschränkten Mengen ein- oder ausgeführt werden dürfen (Zollkontingente), können frühestens an dem Tag angemeldet werden, an dem sie gestellt werden. Die Zollstelle kann weitere Einschränkungen anordnen, um die Einhaltung der Zollgesetzgebung und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten.
  3. Wird die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren ins Zollgebiet eingereicht, so bemisst sich der Zollbetrag nach Art, Menge und Beschaffenheit der Waren im Zeitpunkt, in dem diese über die Zollgrenze verbracht werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 20. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4933).

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